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Geringfügigkeits-Richtlinien

Neuregelungen vom 14.10.2009

Die Sozialversicherungsträger haben wegen gesetzlicher Neuregelungen die Geringfügigkeits-Richtlinien aktualisiert.

In den neuen Geringfügigkeits-Richtlinien wurden die Auswirkungen der gesetzlichen Neuregelungen zur Erweiterung des DEÜV Meldeverfahrens um die Unfallversicherungsdaten, zur Wiedereinführung der Sofortmeldung in bestimmten Wirtschaftsbranchen sowie zum Einzug der Insolvenzgeldumlage durch die Einzugsstellen auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse berücksichtigt.

 

Einheitliches Beschäftigungsverhältnis:

Die Regelungen zum einheitlichen Beschäftigungsverhältnis sind insbesondere für die versicherungsrechtliche Beurteilung bei der Zusammenrechnung von (Haupt-) Beschäftigungen mit geringfügigen (Neben-)Beschäftigungen von Bedeutung. Werden mehrere Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber ausgeübt, liegt ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor!
Von verschiedenen Arbeitgebern ist regelmäßig nur dann auszugehen, wenn es sich um unterschiedliche natürliche oder juristische Personen handelt. Wird in diesen Fällen jedoch ein und dieselbe Tätigkeit im Rahmen derselben Betriebsorganisation erbracht, kann auch ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegen.

 

Anteilige Geringfügigkeitsgrenze bei Aufnahme eines Minijobs:

Beginnt oder endet eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats, ist nicht mehr eine anteilige Geringfügigkeitsgrenze für die Feststellung eines geringfügigen Arbeitsentgelts heranzuziehen. Auch in diesem Kalendermonat gilt ebenfalls die volle Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro. Lediglich wenn die (nicht nur kurzfristige) Beschäftigung auf weniger als einen Zeitmonat befristet ist, ist die anteilige Geringfügigkeitsgrenze zugrunde zu legen.

 

Vorausschauende Betrachtungsweise:

Zu Beginn einer Beschäftigung ist bei der Prüfung der Höhe des regelmäßigen Arbeitsentgelts eine vorausschauende Jahresbetrachtung vorzunehmen. Von einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist auszugehen, wenn das Gesamtarbeitsentgelt bei dieser Beschäftigung, die in jedem Monat gegen Arbeitsentgelt ausgeübt wird, 4.800 Euro nicht übersteigt. Monate ohne Beschäftigung verringern das zulässige Gesamtentgelt entsprechend. 

Bei jeder dauerhaften Veränderung der Verhältnisse ist ab diesem Zeitpunkt eine erneute vorausschauende Jahresbetrachtung vorzunehmen.

 

Versicherungsfreiheit bei Unterschreiten der Geringfügigkeitsgrenze:

Wird eine mehr als geringfügige Beschäftigung durch die vertragliche Reduzierung der Arbeitszeit auf eine Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von maximal 400 Euro umgestellt, ist die Beschäftigung ab dem Zeitpunkt bzw. für die Zeit der Arbeitszeitreduzierung gesondert zu beurteilen.

 

Versicherungsfreiheit bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze:

Wird die Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro nicht mehr nur gelegentlich überschritten (mehr als zweimaliges unvorhersehbares Überschreiten), tritt für die Zukunft Versicherungspflicht ab dem Zeitpunkt ein, ab dem das mehr als gelegentliche Überschreiten absehbar ist. 

 

Eintritt der Versicherungspflicht bei Zusammenrechung mehrerer Beschäftigungen:

Stellt ein Sozialversicherungsträger im Nachhinein fest, dass mehrere geringfügige Beschäftigungen oder eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung zusammenzurechnen sind und damit Versicherungspflicht besteht, tritt diese erst mit der Bekanntgabe der Feststellung ein. Seit dem 01.01.2009 wurde gesetzlich klargestellt, dass dies nicht gilt, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung aufzuklären (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 4 SGB IV).

 


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