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Studenten / Übernahme von Studiengebühren

Neuerungen für 2009

Durch die wachsenden Anforderungen in der Arbeitswelt nehmen Arbeitnehmer immer häufiger im Rahmen bestehender Arbeitsverhältnisse Studiengänge zur beruflichen Weiterbildung auf. Arbeitgeber können diese Weiterbildungsmaßnahme unter Umständen durch eine arbeitsvertragliche Verpflichtung zur Übernahme der Studiengebühren fördern. Im Gegenzug verpflichtet sich der Arbeitnehmer zur Rückzahlung der übernom-menen Studiengebühren, sollte er das Unternehmen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes verlassen. Es stellt sich die Frage, ob die übernommenen Studiengebühren zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehören.

 

Im Steuerrecht werden die im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses vom Arbeitgeber übernommenen Studiengebühren nicht als Arbeitslohn angesehen. Dies gilt für die Sozialversicherung jedoch nicht. Hier wird die Übernahme der Studiengebühren als geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer angesehen und damit gehören die übernommenen Studiengebühren seitens des Arbeitgebers zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV.


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