Zum Textanfang (Navigation überspringen) , Zur Hauptnavigation , Zu den Kontaktmöglichkeiten , Zu weiteren Services , Zur Suche , Zur Hilfe , Zu den allgemeinen Informationen zur Daimler BKK
Allgemeinen Informationen
Hauptnavigation
Daimler intern
Seiteninhalt
Beitragssätze
Daimler BKK Beitragssätze im Überblick

Die Finanzierung der vielfältigen Leistungen unserer BKK wird durch die Zuweisungen gesichert, die wir aus dem Gesundheitsfonds erhalten. Seit Einführung des Fonds zahlen Versicherte und Arbeitgeber ihre Beiträge in diesen großen Topf ein. Die Höhe des einheitlichen Beitragssatzes für alle gesetzlich Versicherten wird vom Staat festgelegt. Krankenkassen können Zusatzbeiträge erheben, wenn sie mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht auskommen.
Arbeitnehmer sind bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze versicherungspflichtig. Diese Jahresarbeitsentgeltgrenze wird jährlich der allgemeinen Einkommensentwicklung angepasst. Für das Jahr 2012 wurde dieser Wert auf 50.850 € festgelegt. Im Jahr 2011 waren es noch 49.500,00 €.
Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung
Beitragssätze anderer Sozialversicherungsträger
Beitrag zur studentischen Krankenversicherung
Daimler BKK zahlt 60 Euro Prämie: Geld zurück für Mitglieder
- Allgemeiner Beitragssatz
für Mitglieder mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit für mindestens sechs Wochen, mit anschließendem Anspruch auf Krankengeld.
Für pflichtversicherte Rentner und Versorgungsbezieher gilt ebenfalls der allgemeine Beitragssatz.
- Ermäßigter Beitragssatz
für freiwillige Mitglieder ohne Anspruch auf Krankengeld bzw. für Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht für mindestens 6 Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben
- Sonderbeitrag 0,9 %
Seit 01.07.2005 wird monatlich ein Sonderbeitrag von 0,9 % erhoben, so sieht es der Gesetzgeber für alle gesetzlichen Krankenkassen vor. Diesen Sonderbeitrag finanzieren die Versicherten (Arbeitnehmer, Rentner, Studenten usw.) alleine, der Arbeitgeber, beziehungsweise Rentenversicherungsträger beteiligt sich daran nicht. Ziel dieser Maßnahme ist es, die Lohnnebenkosten zu senken. Familienversicherte und Bezieher von Arbeitslosengeld brauchen den Sonderbeitrag nicht zu zahlen.
Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung
Arbeitnehmer mit Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze ab 01.01.2012
Beitragsbemessungsgrenze 2012: 3.825,00€
Krankenversicherungsbeitrag: 592,88 €
Pflegeversicherungsbeitrag: 74,59 €*
Gesamtbeitrag: 667,47 €
*Für Kinderlose (siehe auch Beiträge zur Pflegeversicherung) sind zusätzlich 9,56 € zu erheben.
Arbeitnehmer mit Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze ab 01.01.2011
Beitragsbemessungsgrenze 2011: 3.712,50 €
Krankenversicherungsbeitrag: 575,44 €
Pflegeversicherungsbeitrag: 72,39 €*
Gesamtbeitrag: 647,83 €
*Für Kinderlose (siehe auch Beiträge zur Pflegeversicherung) sind zusätzlich 9,28 € zu erheben.
Arbeitnehmer mit Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze ab 01.01.2010
Beitragsbemessungsgrenze 2010: 3750,00 €
Krankenversicherungsbeitrag: 558,75 €
Pflegeversicherungsbeitrag: 73,13 €*
Gesamtbeitrag: 631,88 €
*Für Kinderlose (siehe auch Beiträge zur Pflegeversicherung) sind zusätzlich 9,38 € zu erheben.
Beitragszuschuss des Arbeitgebers für freiwillig kranken- und pflegeversicherte Mitarbeite
Ab dem 01.01.2012 beläuft sich der Zuschuss auf 279,23 € zur Krankenversicherung sowie 37,29 € zur Pflegeversicherung.
Ab dem 01.01.2011 beläuft sich der Zuschuss auf 271,01€ zur Krankenversicherung sowie 36,20 € zur Pflegeversicherung.
Ab dem 01.01.2010 beläuft sich der Zuschuss auf 262,50 € zur Krankenversicherung sowie 36,56 € zur Pflegeversicherung.
-
gesetzlicher Sonderbeitrag
Seit 01.07.2005 wird monatlich ein Sonderbeitrag von 0,9 % erhoben, so sieht es der Gesetzgeber für alle gesetzlichen Krankenkassen vor. Diesen Sonderbeitrag finanzieren die Versicherten (Arbeitnehmer, Rentner, Studenten usw.) alleine, der Arbeitgeber beteiligt sich daran nicht. Ziel dieser Maßnahme ist es, die Lohnnebenkosten zu senken. Familienversicherte und Bezieher von Arbeitslosengeld brauchen den Sonderbeitrag nicht zu zahlen.
- *Pflegeversicherungszuschlag für Kinderlose ab Vollendung des 23. Lebensjahres. Kinderlose zahlen zusätzlich einen erhöhten Zuschlag von 0,25 %. Der Arbeitgeber behält den Zuschlag für kinderlose Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom Gehalt ein und führt ihn an die Krankenkasse ab. Weist ein Arbeitnehmer seine Elternschaft nach oder ist sie bereits bekannt (zum Beispiel durch den Eintrag auf der Steuerkarte, Geburtsurkunde), entfällt der Beitragszuschlag. Vor dem 1. Januar 1940 Geborene und Empfänger des neuen Arbeitslosengeldes 2 sind vom Zuschlag befreit, ebenso wie Adoptiv-, Stief- und Pflegeltern sowie Eltern, deren Kinder gestorben sind.
Beiträge zur studentischen Krankenversicherung
Beitrag zur studentischen Krankenversicherung ab 01.04.2011
Beitragssatz 2010/2011: 10,85 %
BAföG-Satz 597,00 €
Krankenversicherungsbeitrag: 64,77 €
Pflegeversicherungsbeitrag 2,2 %/1,95 % 13,13 € / 11,64 €
Gesamtbeitrag: 77,90/ 76,41 €
Beitrag zur studentischen Krankenversicherung ab 01.01.2011
Beitragssatz 2010/2011: 10,85 %
BAföG-Satz 512,00 €
Krankenversicherungsbeitrag: 55,55 €
Pflegeversicherungsbeitrag 2,2 %/1,95 % 11,26 € / 9,98 €
Gesamtbeitrag: 66,81/ 65,53 €
Beitrag zur studentischen Krankenversicherung ab 01.07.2009
Beitragssatz 2009/2010: 10,43 %
BAföG-Satz 512,00 €
Krankenversicherungsbeitrag: 53,40 €
Pflegeversicherungsbeitrag 2,2 %/1,95 % 11,26 € / 9,98 €
Gesamtbeitrag: 64,66 € / 63,38 €
Beitrag zur studentischen Krankenversicherung bis 30.06.2009
Beitragssatz 2009: 10,85 %
BAföG-Satz 512,00 €
Krankenversicherungsbeitrag: 55,55 €
Pflegeversicherungsbeitrag 2,2 %/1,95 % 11,26 € / 9,98 €
Gesamtbeitrag: 66,81€ / 65,53 €
Service, Kontakt und Hilfe
Suche:
