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Beiträge aus Abfindungen

Beiträge bei Ausscheidensvereinbarung oder Frühpensionierung

älterer Mann ruht sich im Liegestuhl aus

Wenn Sie in Ihrem Unternehmen einen Vertrag zur Frühpensionierung oder einen Aufhebungsvertag unterschrieben haben, so ergeben sich einige Fragen zur Weiterversicherung. Sie finden hier hilfreiche Tipps rund um dieses Thema:

 

Wie berücksichtigt die BKK eine Abfindung?

In welcher Höhe wird eine Abfindung angerechnet?

Wie lange wird eine Abfindung angerechnet?

Welche Einnahmen wer­den außerdem berück­sichtigt?

Beitragssätze

Wie wirkt sich eine Sperrfrist aus?

Wie wirkt sich eine Ruhenszeit aus?

Arbeitslosengeldbezug

Welcher Versicherungsschutz besteht nach dem Arbeitslosengeldbezug?

Wann besteht Anspruch auf Familienversicherung?

Sie haben zu diesem Thema noch Fragen an die BKK?

 

 

Wie berücksichtigt die BKK eine Abfindung?

 

Die Abfindung wird wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt, und zwar nicht als monatlich wiederkehrende Leistung, sondern in Form einer Einmalzahlung oder in mehreren Raten:

Wenn Sie freiwillig versichert sind, werden auch Abfindungen / Entlassungsentschädigungen bei der Berechnung Ihrer Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigt. Die Abfindung wird aufgeteilt in einen "Arbeitsentgeltanteil" und einen "sozialen Anteil". Der "Arbeitsentgeltanteil" vergütet den vorzeitigen Wegfall des Arbeitsentgelts durch die frühere Aufgabe der Beschäftigung. Der "soziale Anteil" entschädigt für den Verlust sozialer Besitzstände, vor allem des Arbeitsplatzes.

Zur Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten im Anschluss an das beendete Arbeitsverhältnis wird nur der Arbeitsentgeltanteil herangezogen.

 

 

In welcher Höhe wird eine Abfindung angerechnet?

Der Arbeitsentgeltanteil berechnet sich nach den gleichen Berech­nungsgrundlagen, die auch die Bundesagentur für Arbeit verwen­det. Für die monatliche Beitragsbemessung wird jeweils ein Betrag in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitsentgelts zu Grunde gelegt, solange der in der Abfindung enthaltene Arbeitsentgeltanteil dafür ausreicht.

 

Der Arbeitsentgeltanteil wird individuell nach Alter und Betriebszu­gehörigkeit errechnet (siehe Tabelle). Zu Grunde gelegt wird ein maximales Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 3.750,00 € (2010) monatlich.

 

 

Wie lange wird eine Abfindung angerechnet?

 

Der monatliche Beitrag aus der Abfindung wird für den kürzesten der folgenden Zeiträume erhoben, also immer so, wie es für Sie am günstigsten ist:

  • längstens so lange, bis der Arbeitsentgeltanteil aufgebraucht ist
  • längstens bis zum Ablauf der normalerweise einzuhaltenden Kündigungsfrist des Arbeitgebers
  • längstens für ein Jahr.

Beispiel:

Ein 52-jähriger Arbeitnehmer hat nach 23-jähriger Betriebszugehö­rigkeit am 31.01.2010 einen Aufhebungsvertrag mit sofortiger Wir­kung geschlossen und erhält eine Abfindung von 180.000 €. Sein Arbeitsentgelt beträgt 3.000 € im Monat, seine Kündigungsfrist 7 Monate zum Monatsende. Die Abfindung wird wie folgt berücksich­tigt:

 

180.000 € x 25 %* = 45.000 € Arbeitsentgeltanteil

45.000 € : 3.000 € = 15 Anzahl der Monate, in denen das zuletzt bezogene Arbeitsentgelt heran­gezogen wird

* siehe Tabelle für die Beitragsberechnung 

 

  • längstens bis der Entgeltanteil verbraucht ist, hier bis zum 30.04.2011,
  • längstens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist des Arbeitgebers, hier bis zum 31.08.2010,
  • längstens für 1 Jahr bis zum 31.01.2011.

 

In diesem Beispiel ist der günstigste Zeitpunkt der 31.08.2010, bis zu dem die Beitragsermittlung aus der Abfindung in Höhe von 3.000,00 € monatlich erfolgt.

 

 

Tabelle zur Ermittlung der Entgeltanteile bei Abfindungen

Lebensalter am Ende des

Arbeitsverhältnisses in Jahren

bis 40ab 40 ab 45 ab 50 ab 55 ab 60

 Zu berücksichtigender Anteil in Prozent

 

 

 

 

 

 

 Betriebszugehörigkeit weniger als 5 Jahre

 60

 55

 50

 45

 40

 35

 5 und mehr Jahre

 55

 50

 45

 40

 35

 30

 10 und mehr Jahre

 50

 45

 40

 35

 30

 25

 15 und mehr Jahre

 45

 40

 35

 30

 25

 25

 20 und mehr Jahre

 40

 35

 30

 25

 25

 25

 25 und mehr Jahre

 35

 30

 25

 25

 25

 25

 30 und mehr Jahre

 

 25

 25

 25

 25

 25

 35 und mehr Jahre

 

 

 25

 25

 25

 25

 

Welche Einnahmen wer­den außerdem berück­sichtigt?

 

Da sich die Beitragsbemessung freiwillig Versicherter an der ge­samten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit orientiert, werden für die Beitragsermittlung neben der Abfindung alle übrigen Einnahmen herangezogen, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten. Hierzu gehören zum Beispiel:

  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung,
  • Erträge aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden u.a.),
  • Unterhaltszahlungen vom geschiedenen Ehegatten,
  • Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit
  • Renten (zum Beispiel gesetzliche Renten, Betriebsrenten,Renten aus privater Lebensversicherung, Pensionen) u.a.

 

Beitragssätze

 

Krankenversicherung: ermäßigter Beitragssatz von 14,3 % (inkl. Sonderbeitrag von 0,9 %, gültig ab 1.7.2009). Bis zum 30.6.2009 beträgt der ermäßigte Beitragssatz 14,9 %.

 

Pflegeversicherung:                   1,95 %

Ggf. Zuschlag f. Kinderlose       0,25 %

 

Hinweis: Für die Einnahmearten Rente/Versorgungsbezüge gilt ab 1.7.2009 der allgemeine Beitragssatz von 14,9 % (bis 30.6.2009: 15,5 %).

 

Wie wirkt sich eine Sperrfrist aus?

 

Gleichzeitig zum vorzeitigen Ende der Beschäftigung kann eine Sperrzeit von der Bundesagentur für Arbeit (BA) ausgesprochen werden. Diese beträgt normalerweise 12 Wochen. 

Im ersten Monat nach dem Ausscheiden besteht für bisher pflicht­versicherte Beschäftigte i.d.R. ein Leistungsanspruch ohne Bei­tragszahlung. Für die bisher freiwillig versicherten Arbeit­nehmer bleibt auch nach dem Ende der Beschäftigung die freiwillige Mit­gliedschaft weiter bestehen und es müssen Beiträge entrichtet werden.

 

Ab Beginn des zweiten Monats bis zum Ende der Sperrzeit besteht eine Pflichtversicherung, da in dieser Zeit die BA die Beiträge zahlt. Während dieses Zeitraumes wird die Abfindung nicht für die Bei­tragsberechnung herangezogen.

 

 

Wie wirkt sich eine Ruhenszeit aus?

Während einer Ruhenszeit besteht keine Pflichtversicherung über die Bundesagentur für Arbeit, dementsprechend wird keine Bei­tragszahlung übernommen. Für diesen Zeitraum (nach dem Ende der Sperrfrist) kann der Versicherungsschutz über eine freiwillige Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung sichergestellt werden.

 

 

Arbeitslosengeldbezug

 

Es besteht Versicherungsschutz über die Agentur für Arbeit.

 

 

Welcher Versicherungsschutz besteht nach dem Arbeitslosengeldbezug?

 

Es ist zu prüfen, ob ein Anspruch auf eine beitragsfreie Familienver­sicherung besteht. Sollten die Voraussetzungen für eine Familien­versicherung nicht erfüllt sein, und auch sonst keine Pflichtversi­cherung - z. B. durch Rentenbezug - vorliegen, kann der zukünftige Versicherungsschutz durch eine freiwillige Mitgliedschaft sicherge­stellt werden.

 

 

Wann besteht Anspruch auf Familienversicherung?  

 

Für die Familienversicherung ist vor allem das Gesamteinkommen des Familienversicherten von entscheidender Bedeutung. Eine Abfindung, die als Einmalzahlung bezogen wird, ist nicht als Gesamteinkommen anzurechnen.

 

In der Praxis bedeutet dies:

Ende der Beschäftigung zum 31.01.2010= es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Familienversicherung ab 01.02.2010, wenn kein weiteres Gesamteinkommen über 365,00 € monatlich vorliegt. Sollte kein Anspruch auf Familienversicherung wegen sonstiger Einkünfte bestehen, weicht die Beitragsbemessung für die freiwillige Krankenversicherung von der Berechnung für die Familienversicherung ab. 

 

 

Sie haben zu diesem Thema noch Fragen an die BKK?

 

Bei Rückfragen sind wir auch telefonisch erreichbar unter Tel.: 0421/419 – 29 06


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