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Fragen zum Zusatzbeitrag?
Wir haben die Antworten
Mehrere Krankenkassen fordern einen Zusatzbeitrag von ihren Mitgliedern. Wenn eine Krankenkasse mit den finanziellen Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht auskommt, kann sie dies tun. Unsere Daimler BKK kann auf dieses Mittel verzichten. Wir haben so gut gewirtschaftet, dass sich unsere Mitglieder den Zusatzbeitrag sparen können. Trotzdem möchten wir Sie über dieses wichtige Thema informieren. Wie funktioniert das mit dem Zusatzbeitrag genau? Wir beantworten häufig gestellte Fragen.
Wann darf eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag fordern?
Eine Krankenkasse, die mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht auskommt, um die Leistungen für ihre Versicherten zu finanzieren, kann einen Zusatzbeitrag von ihren Mitgliedern fordern. Der Verwaltungsrat muss diesem Vorhaben zustimmen und das Bundesversicherungsamt den Zusatzbeitrag genehmigen; es prüft auch, ob die Höhe angemessen ist.
Wie hoch darf der Zusatzbeitrag sein?
Die Krankenkassen können einen Zusatzbeitrag in beliebiger Höhe von ihren Mitgliedern fordern.
Ist der Zusatzbeitrag steuerlich absetzbar?
Ja, gemäß des Bürgerentlastungsgesetzes, das Anfang 2010 in Kraft getreten ist, ist der Zusatzbeitrag genauso wie der übrige Kassenbeitrag als Sonderausgabe von der Steuer absetzbar. Davon profitiert aber nur, wer auch nennenswert Steuern zahlt. Wer wenig oder überhaupt keine Steuern zahlt, hat nichts davon.
Wie wird der Zusatzbeitrag erhoben?
Die Krankenkasse muss das Mitglied per Brief individuell auffordern, den Zusatzbeitrag zu zahlen und für jedes Mitglied ein eigenes Beitragskonto einrichten. Denn der Zusatzbeitrag wird nicht wie der übrige Beitrag bei Arbeitnehmern automatisch vom Verdienst einbehalten und durch den Arbeitgeber an die Krankenkasse weitergeleitet. Den Zusatzbeitrag muss das Mitglied separat an die Kasse überweisen oder der Kasse eine Einzugsermächtigung dafür erteilen.
Was passiert, wenn der Zusatzbeitrag nicht gezahlt wird?
Zahlt ein Mitglied den Zusatzbeitrag nicht, kann die Krankenkasse ein Mahnverfahren einleiten, um an ihr Geld zu kommen. Dies ist aufwendig und verursacht Kosten.
Wann muss die Kasse über einen Zusatzbeitrag informieren?
Die Krankenkasse muss ihre Mitglieder spätestens einen Monat, bevor der erste Zusatzbeitrag fällig wird, über die Erhöhung informieren.
Ein Beispiel: Eine Krankenkasse erhebt ab 01.07.2010 einen Zusatzbeitrag und informiert ihre Mitglieder bis 15.07.2010, dass der Zusatzbeitrag am 15.08.2010 fällig wird. Die Mitglieder haben dann vier Wochen Zeit, den Beitrag zu überweisen.
Wie kann man die Zahlung des Zusatzbeitrags umgehen?
Erhebt eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag, hat das Mitglied ein sofortiges Sonderkündigungsrecht. Dabei spielt es keine Rolle, wie lange das Mitglied schon bei der Kasse versichert ist. Die Mitgliedschaft endet zum übernächsten Monat, gerechnet von dem Monat an, in dem das Mitglied die Kündigung schriftlich erklärt hat. Wichtig ist dabei, dass die Kündigung vor der ersten Fälligkeit des Zusatzbeitrags bei der Krankenkasse vorliegt!
Ein Beispiel: Eine Krankenkasse erhebt ab 01.07.2010 einen Zusatzbeitrag und informiert ihre Mitglieder bis 15.07.2010, dass der Zusatzbeitrag am 15.08.2010 erstmals fällig wird. Das Mitglied nimmt sein Sonderkündigungsrecht in Anspruch und kündigt schriftlich am 12.08.2010 seine Mitgliedschaft.
Die Kündigung ist rechtzeitig vor der ersten Fälligkeit des Zusatzbeitrages bei der Krankenkasse eingegangen. Ein Krankenkassenwechsel ist zum 01.11.2010 möglich. Den Zusatzbeitrag braucht das Mitglied vom 01.07. - 31.10.2010 dann nicht zu zahlen, wohl aber den regulären Beitrag. Ist der Versicherte in einen speziellen Wahltarif mit Bindungsfrist eingeschrieben, hat er kein Sonderkündigungsrecht; er muss für die vorher festgelegte Zeit Mitglied dieser Kasse bleiben.
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