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Beitragssätze und Bemessungsgrenzen

Alle Informationen über unsere Beitragssätze auf einen Blick

ein Mann telefoniert

 

Die Finanzierung der vielfältigen Leistungen unserer BKK wird durch die Beiträge der Mitglieder und der Arbeitgeber gesichert. Hier erhalten Sie Informationen, wie hoch der Beitrag der Daimler BKK ist und welche Sätze für die Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten.

 

Arbeitnehmer sind bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze versicherungspflichtig. Diese Jahresarbeitsentgeltgrenze wird jährlich der allgemeinen Einkommensentwicklung angepasst. Für das Jahr 2011 wurde dieser Wert auf 49.500 € festgelegt. Im Jahr 2010 waren es noch 49.950,00 €. Im Jahr 2009 betrug der Wert 48.600,00 €.

Daimler BKK Beitragssätze

Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung

Beitragssätze anderer Sozialversicherungsträger

Beitragsbemessungsgrenzen

Geringfügigkeitsgrenze

Geringverdienergrenze

Beitrag zur studentischen Krankenversicherung

Kein Zusatzbeitrag 2012

60 € Prämie für 2012

 

 

Beitragssätze

Die Finanzierung der vielfältigen Leistungen unserer BKK wird durch die Beiträge der Mitglieder und der Arbeitgeber gesichert. Der Arbeitgeber trägt die Hälfte des Beitrages. In geringem Maße tragen auch die Verzinsung des Vermögens und Erstattungen dazu bei.

 

Daimler BKK Beitragssätze auf einen Blick

Kranken-

versicherung

Daimler BKK

Ab 01.01.2012

in %

bis 31.12.2011

in %

allgemein 15,5 inkl. Sonderbeitrag 0,9 15,5 inkl. Sonderbeitrag 0,9
ermäßigt

14,9 inkl. Sonderbeitrag 0,9

14,9 inkl.Sonderbeitrag 0,9
  • Allgemeiner Beitragssatz
    für Mitglieder mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit für mindestens sechs Wochen, mit anschließendem Anspruch auf Krankengeld.
    Für pflichtversicherte Rentner und Versorgungsbezieher gilt ebenfalls der allgemeine Beitragssatz.

 

  • Ermäßigter Beitragssatz  
    für freiwillige Mitglieder ohne Anspruch auf Krankengeld bzw. für Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht für mindestens 6 Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben

 

  • Sonderbeitrag 0,9 %
    Ab 01.07.2005 wird monatlich ein Sonderbeitrag von 0,9 % erhoben, so sieht es der Gesetzgeber für alle gesetzlichen Krankenkassen vor. Diesen Sonderbeitrag finanzieren die Versicherten (Arbeitnehmer, Rentner, Studenten usw.) alleine, der Arbeitgeber, beziehungsweise Rentenversicherungsträger beteiligt sich daran nicht. Ziel dieser Maßnahme ist es, die Lohnnebenkosten zu senken. Familienversicherte und Bezieher von Arbeitslosengeld brauchen den Sonderbeitrag nicht zu zahlen.

 

Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung

Arbeitnehmer mit Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze ab 01.01.2012

Beitragsbemessungsgrenze 2012:               3.825,00 €
Krankenversicherungsbeitrag:                         592,88 €
Pflegeversicherungsbeitrag:                              74,59 €*
Gesamtbeitrag:                                                 667,47 €

*Für Kinderlose (siehe auch Beiträge zur Pflegeversicherung) sind zusätzlich 9,56 € zu erheben.

 

Arbeitnehmer mit Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze ab 01.01.2011

Beitragsbemessungsgrenze 2011:               3.712,50 €
Krankenversicherungsbeitrag:                         575,44 €
Pflegeversicherungsbeitrag:                              72,39 €*
Gesamtbeitrag:                                                 647,83 €

*Für Kinderlose (siehe auch Beiträge zur Pflegeversicherung) sind zusätzlich 9,28 € zu erheben.

 

 

Arbeitnehmer mit Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze ab 01.01.2010

Beitragsbemessungsgrenze 2010:               3750,00 €
Krankenversicherungsbeitrag:                        558,75 €
Pflegeversicherungsbeitrag:                             73,13 €*
Gesamtbeitrag:                                                631,88 €

 

Arbeitnehmer mit Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze vom 01.07. - 31.12.2009

Beitragsbemessungsgrenze 2009:               3675,00 €
Krankenversicherungsbeitrag:                        547,58 €
Pflegeversicherungsbeitrag:                             71,66 €*
Gesamtbeitrag:                                                619,24 €

 

 

Arbeitnehmer mit Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze vom 01.01.- 30.06.2009

Beitragsbemessungsgrenze 2009:               3675,00 €
Krankenversicherungsbeitrag:                        569,64 €
Pflegeversicherungsbeitrag:                             71,66 €*
Gesamtbeitrag:                                                641,30 €


* Für Kinderlose (siehe auch Beiträge zur Pflegeversicherung) sind zusätzlich 9,38 € zu erheben. Für die Zeit vom 01.01.-31.12.09 waren es 9,19 €.

 

Beitragszuschuss des Arbeitgebers für freiwillig kranken- und pflegeversicherte Mitarbeiter

Ab dem 01.01.2011 beläuft sich der Zuschuss auf 271,01 € zur Krankenversicherung sowie 36,20 € zur Pflegeversicherung.

Für das Jahr 2010 beläuft sich der Zuschuss auf 262,50 € zur Krankenversicherung sowie 36,56 € zur Pflegeversicherung.

Beitragssätze anderer Sozialversicherungsträger

Übrige Sozialversicherungsbeiträge

ab 01.01.2011
i
n Prozent

vom 01.01.2010 bis 31.12.2010

in Prozent

gesetzlicher Sonderbeitrag zur Krankenversicherung 0,9  0,9
Pflegeversicherung 1,95  1,95
Pflegeversicherungszuschlag für Kinderlose* 0,25  0,25
Rentenversicherung 19,9  19,9
Arbeitlosenversicherung 3,0  2,8
  • gesetzlicher Sonderbeitrag
    Seit 01.07.2005 wird monatlich ein Sonderbeitrag von 0,9 % erhoben, so sieht es der Gesetzgeber für alle gesetzlichen Krankenkassen vor. Diesen Sonderbeitrag finanzieren die Versicherten (Arbeitnehmer, Rentner, Studenten usw.) alleine, der Arbeitgeber beteiligt sich daran nicht. Ziel dieser Maßnahme ist es, die Lohnnebenkosten zu senken. Familienversicherte und Bezieher von Arbeitslosengeld brauchen den Sonderbeitrag nicht zu zahlen.

 

  • *Pflegeversicherungszuschlag für Kinderlose ab 23 Jahren
    Kinderlose zahlen zusätzlich einen erhöhten Zuschlag von 0,25 %. Der Arbeitgeber behält den Zuschlag für kinderlose Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom Gehalt ein und führt ihn an die Krankenkasse ab. Weist ein Arbeitnehmer seine Elternschaft nach oder ist sie bereits bekannt (zum Beispiel durch den Eintrag auf der Steuerkarte, Geburtsurkunde), entfällt der Beitragszuschlag. Vor dem 1. Januar 1940 Geborene und Empfänger des neuen Arbeitslosengeldes 2 sind vom Zuschlag befreit, ebenso wie Adoptiv-, Stief- und Pflegeltern sowie Eltern, deren Kinder gestorben sind. 

 

Beitragsbemessungsgrenzen und andere Grenzen für das Jahr 2011
(2010 in Klammern)

Artjährlich in Euromonatlich in Euro
Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung

W 66.000,00
   (66.000,00)

O 57.600,00

  (55.800,00)

W 5.500,00
(5.500,00)

O 4.800,00
(4.650,00)

Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung 44.550,00
(45.000,00)
3.712,50
(3.750,00)
Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze KV/PV 49.500,00
(49.950,00)
 
Bezugsgröße in der Sozialversicherung

W 30.660,00
  (30.660,00)

 

O 26.880,00

  (26.040,00)

W 2.555,00
   (2.555,00)

 

O 2.240,00

  (2.170,00)

Geringfügigkeitsgrenze   400
Geringverdienergrenze   325
  • Geringfügigkeitsgrenze
    Die geringfügig entlohnte Beschäftigung ist verischerungsfrei, sofern die Entlohnung regelmäßig nicht mehr als 400,00 Euro im Monat beträgt. Der Arbeitgeber entrichtet pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie Pauschalsteuern. Ebenfalls sind vom Arbeitgeber Beiträge für die Umlage U 1 bei Krankheit in Höhe von 0,6 % sowie Beiträge für die Umlage U 2 bei Schwangerschaft und Mutterschaft in Höhe von 0,07 % zu entrichten. Arbeitnehmer sind sozialversicherungsfrei - auch wenn der Minijob als einziger Nebenjob zusätzlich zu einer Hauptbeschäftigung ausgeübt wird.

 

  • Geringverdienergrenze
    Ist man im Rahmen einer betrieblicher Berufsbildung beschäftigt und verdient nicht mehr als 325,00 Euro im Monat, ist von den eigenen Beiträgen befreit. Der Arbeitgeber übernimmt in diesen Fällen die Beiträge voll.

  

Beiträge zur studentischen Krankenversicherung

Beitrag zur studentischen Krankenversicherung ab 01.01.2011

Beitragssatz 2011:                                                         10,85 %
BAföG-Satz                                                                  512,00 €
Krankenversicherungsbeitrag:                                       55,55 €
Pflegeversicherungsbeitrag 2,2 %/1,95 %              11,26 € /  9,98 € 
Gesamtbeitrag:                                                   66,81 € /  65,53 €

 

Beitrag zur studentischen Krankenversicherung bis 31.12.2010

Beitragssatz 2010:                                                          10,43 %
BAföG-Satz                                                                   512,00 €
Krankenversicherungsbeitrag:                                        53,40 €
Pflegeversicherungsbeitrag 2,2 %/1,95 %               11,26 € /  9,98 € 
Gesamtbeitrag:                                                      64,66 € / 63,38 €


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