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Krankenversicherung für Selbstständige 

Zwei Frauen ein Mann

Die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit hat Auswirkungen auf Ihren Versicherungsschutz. Entscheidend ist zunächst einmal, ob Sie haupt- oder nebenberuflich selbstständig sind. Während Sie als nebenberuflich Selbstständiger grundsätzlich Ihren bisherigen Versicherungsschutz beibehalten - das gilt bei Einkünften bis zu 375 € monatlich auch für die Familienversicherung-, ist Ihr Versicherungsschutz bei einer hauptberuflichen Selbstständigkeit i.d.R. neu zu klären.

 

Hauptberuflich selbstständig sind Sie, wenn 

  • Sie Ihren Lebensunterhalt aus den Einnahmen der Selbstständigkeit bestreiten,
  • Sie einen oder mehrere sozialversicherungspflichtige Beschäftigte haben,
  • Sie mehrere geringfügig Beschäftigte haben, die zusammen ein monatliches Entgelt von mehr als 400 € haben,
  • Sie Ihre Arbeitszeit überwiegend dafür aufwenden (mehr als 20 Stunden wöchentlich),
  • Ihr Arbeitseinkommen aus der Selbstständigkeit das Arbeitsentgelt aus Ihrer Beschäftigung übersteigt.
  • Planen Sie neben einer abhängigen Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen, sprechen Sie uns bitte an. Hier sind besondere Merkmale zu beachten.

Nebenberuflich selbstständig sind Sie, wenn

  • Ihre wöchentliche Arbeitszeit in der Selbstständigkeit 20 Stunden nicht übersteigt,
  • Sie keinen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
  • Sie geringfügig Beschäftigte haben, deren monatliches Entgelt zusammen 400 €  nicht übersteigt,
  • Sie einen Ehe- oder Lebenspartner haben, der das Haupteinkommen der Familie stellt,
  • Sie als Tagesmutter tätig sind und nicht mehr als fünf Kinder gleichzeitig betreuen. 

 

Sie haben die Möglichkeit, sich als Selbstständiger weiterhin bei unserer Betriebskrankenkasse freiwillig zu versichern. Sind Sie noch nicht Mitglied unserer BKK, so können Sie uns im Rahmen des Ehegattenwahlrechtes und der gesetzlichen Bestimmungen wählen.

 

Beiträge

 

Welchen Beitragssatz zahle ich als Selbstständiger?

Als Selbstständiger sind Sie grundsätzlich ohne Anspruch auf Krankengeld zum  ermäßigten Beitragssatz versichert. Ab 01.08.2009 hat der Gesetzgeber hauptberuflich Sebstständigen jedoch die Möglichkeit zur Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld eingeräumt. Nähere Informationen können Sie dem unteren Artikel entnehmen. 

 

Zu allen Fragen der Selbstständigkeit, ob hauptberuflich oder nicht, der Beitragshöhe und dem Krankenkassenwahlrecht informieren wir Sie gerne in einem persönlichen Gespräch.

 

Krankengeld für Selbstständige, Künstler, Publizisten und unständig  / kurzfristig Beschäftigte

 

Wahltarif Krankengeld

 

Sie erreichen uns

montags-donnerstags von 8.00 Uhr - 17.00 Uhr

freitags                        von 8.00 Uhr - 15.00 Uhr

unter (0421/419 - 2906)

 


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