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Versicherungsrechtliche Änderung zum 01.01.2009 bei Inanspruchnahme von Abfindungen/ Frühpension 

 

Wie berücksichtigt die BKK eine Abfindung?

Wenn Sie freiwillig versichert sind, werden auch Abfindun­gen/Entlassungsentschädigungen bei der Berechnung Ihrer Kran­ken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigt. Die Abfindung wird aufgeteilt in einen "Arbeitsentgeltanteil" und einen "sozialen Anteil". Der "Arbeitsentgeltanteil" vergütet den vor­zeitigen Wegfall des Arbeitsentgelts durch die frühere Aufgabe der Beschäftigung. Der "soziale Anteil" entschädigt für den Verlust sozi­aler Besitz­stände, vor allem des Arbeitsplatzes.

 

Zur Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten im Anschluss an das beendete Arbeitsverhältnis wird nur der Arbeitsentgeltanteil herangezogen.

 

 

In welcher Höhe wird eine Abfin­dung ange­rechnet?

Der Arbeitsentgeltanteil berechnet sich nach den gleichen Berech­nungsgrundlagen, die auch die Bundesagentur für Arbeit verwen­det. Für die monatliche Beitragsbemessung wird jeweils ein Betrag in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitsentgelts zu Grunde gelegt, solange der in der Abfindung enthaltene Arbeitsentgeltanteil dafür ausreicht.

 

Der Arbeitsentgeltanteil wird individuell nach Alter und Betriebszu­gehörigkeit errechnet (siehe Tabelle). Zu Grunde gelegt wird ein maximales Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 3.675,00 € (2009) monatlich.

 

 

Wie lange werden Bei­träge aus der Abfindung angerechnet?

Der monatliche Beitrag aus der Abfindung wird für den kürzesten der folgenden Zeiträume erhoben, also immer so, wie es für Sie am günstigsten ist:

  • längstens so lange, bis der Arbeitsentgeltanteil aufgebraucht ist
  • längstens bis zum Ablauf der normalerweise einzuhaltenden Kündigungsfrist des Arbeitgebers
  • längstens für 1 Jahr

 

 

Beispiel:

Ein 52-jähriger Arbeitnehmer hat nach 23-jähriger Betriebszugehö­rigkeit am 31.01.2009 einen Aufhebungsvertrag mit sofortiger Wir­kung geschlossen und erhält eine Abfindung von 180.000 €. Sein Arbeitsentgelt beträgt 3.000 € im Monat, seine Kündigungsfrist 7 Monate zum Monatsende. Die Abfindung wird wie folgt berücksich­tigt:

 

180.000 € x 25 %* =    45.000 €    Arbeitsentgeltanteil

  45.000 € : 3.000 € =   15             Anzahl der Monate, in denen das zuletzt bezogene Arbeitsentgelt

                                                      * siehe Tabelle für die Beitragsberechnung heran­gezogen wird

  • längstens bis der Entgeltanteil verbraucht ist, hier bis zum 30.04.2010,
  • längstens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist des Arbeitgebers, hier bis zum 31.08.2009,
  • längstens für 1 Jahr bis zum 31.01.2010.

In diesem Beispiel ist der günstigste Zeitpunkt der 31.08.2009, bis zu dem die Beitragsermittlung aus der Abfindung in Höhe von 3000,00 € monatlich erfolgt.

 

  

Welche Einnahmen wer­den außerdem berück­sichtigt?

Da sich die Beitragsbemessung freiwillig Versicherter an der ge­samten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit orientiert, werden für die Beitragsermittlung neben der Abfindung alle übrigen Einnahmen herangezogen, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten. Hierzu gehören zum Beispiel:

  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung,
  • Erträge aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden u.a.),
  • Unterhaltszahlungen vom geschiedenen Ehegatten,
  • Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit
  • Renten (zum Beispiel gesetzliche Renten, Betriebsrenten,Renten aus privater Lebensversicherung, Pensionen) u.a.

 


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