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Es gibt drei Pflegestufen:
Wir stehen Ihnen in jeder Situation zur Seite
Pflegestufe 1: erheblich Pflegebedürftige
Erheblich pflegebedürftig sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Aufwand täglich: mindestens 1,5 Stunden, vorwiegend körperpflegerische Tätigkeiten.
Pflegestufe 2: Schwerpflegebedürftige
Schwerpflegebedürftig sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Aufwand täglich: mindestens 3 Stunden, überwiegend körperpflegerische Tätigkeiten.
Pflegestufe 3: Schwerstpflegebedürftige
Schwerstpflegebedürftig sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Aufwand täglich: mindestens 5 Stunden, überwiegend körperpflegerische Tätigkeiten.
Pflegestufe 3: (Härtefall)
Ein Härtefall liegt vor, wenn der Pflegeaufwand weit über das in der Pflegestufe 3 übliche Maß hinaus geht, also außergewöhnlich hoch ist. Für die Feststellung eines Härtefalls werden insbesondere der Zeitaufwand für die Pflege und der Hilfebedarf in der Nacht herangezogen. Bei Bezug von Pflegegeld gibt es keine Härtefallregelung.
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