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Pflegezeiten

Für die Pflege können sich Arbeitnehmer von der Arbeit freistellen lassen 

Arbeitnehmer können sich bis zu zehn Tage von der Arbeit freistellen lassen, um in einer akuten Pflegesituation die Pflege eines nahen Angehörigen zu organisieren bzw. selbst sicherzustellen.

 

Ein gesetzlicher Anspruch auf Weiterzahlung des Arbeitsentgelts für diese Zeit besteht nicht.

 

Arbeitnehmer in Betrieben mit mindestens 16 Beschäftigten haben zusätzlich Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit bis zu sechs Monaten, wenn sie einen nahen Angehörigen in der häuslichen Umgebung pflegen. Als nahe Angehörige gelten Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehepartner, Lebenspartner, Geschwister, Kinder, Enkel- und Pflegekinder.

 

Ruht die Beschäftigung während der Pflegezeit ganz oder so weit, dass das Arbeitsentgelt nur noch zu einer geringfügigen Beschäftigung führt, erhalten die Versicherten von der Pflegekasse Beitragszuschüsse für eine freiwillige Weiterversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung.


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